Berechtigungsanfrage der Tayler Wessing für die FC Bayern München AG wegen Plagiat

Es liegt eine markenrechtliche Berechtigungsanfrage der Firma FC Bayern München AG aus München vor. Die Firma FC Bayern München AG wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Taylor Wessing aus München. In der Berechtigungsanfrage wird mitgeteilt, dass die Firma FC Bayern München AG unter anderem Inhaberin der europäischen Wortmarken „FC Bayern München“ und „FC Bayern“ ist. In der Berechtigungsanfrage lässt die Firma FC Bayern München AG vorwerfen, bei Ebay nicht lizenzierte Artikel (gefälschte Produkte mit dem Zeichen der FC Bayern München AG) angeboten zu haben und fordert auf, die Berechtigung für dieses Handeln darzulegen, hilfsweise die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben  

Allgemeine Hinweise zur markenrechtlichen Berechtigungsanfrage:

Die der Abmahnung vorgeschaltete Berechtigungsanfrage dient unter anderem der Feststellung, ob dem Dritten ein Nutzungsrecht an der Marke zusteht oder ob Verhandlungsbereitschaft besteht. Die Berechtigungsanfrage soll bestenfalls eine unzulässige, schadensersatzbegründende Schutzrechtsverwarnung verhindern. Zwingend ist sie nicht. Wird nach der Berechtigungsanfrage keine Einigung erzielt, folgt im Falle der fehlenden Berechtigung die markenrechtliche Abmahnung (Verwarnung).

Allgemeiner Hinweis zur Abgabe der Unterlassungserklärung:

Unterschreiben Sie im Zweifel nicht die den Abmahnungen beigefügten vorformulierten Erklärungen. Häufig sind diese zu weit gefasst und die Vertragsstrafe ist zu hoch angesetzt. Lassen Sie sich im Zweifel beim Entwurf einer modifizierten Unterlassungserklärung beraten. Denn eine einmal unterschriebene Unterlassungserklärung ist zeitlich unbegrenzt gültig und kann nicht wieder aufgehoben werden.

Wichtiger Hinweis für Privatverkäufer:

Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Allerdings sind zum Schutz des Markenrechts die Grenzen zum gewerblichen Handeln sehr schnell überschritten. Gerade abgemahnte Privatverkäufer sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen und davon absehen, ihr eigenes subjektives Rechtsempfinden der Entscheidung zugrunde zu legen.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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